Dieser Artikel ist veraltet. Seit Ende November 2022 gelten abweichende Regelungen. Diese finden Sie hier. Wer hat ab 01.Juli 2022 …

Dieser Artikel ist veraltet. Seit Ende November 2022 gelten abweichende Regelungen. Diese finden Sie hier.
Wer hat ab 01.Juli 2022 eigentlich noch Anspruch auf einen Bürgertest?
Die anlasslosen und kostenfreien Bürgertests fallen laut neuer Testverordnung zum 01. Juli 2022 ausnahmslos weg. Aber es gibt Ausnahmen. Unter bestimmten Umständen ist es weiterhin möglich, dass Sie sich kostenlos oder mit einem Selbstanteil von 3 EUR testen lassen.
Folgende Personengruppen können sich weiterhin kostenfrei testen lassen:
- Kinder bis einschlieslich 5 Jahren (also bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
- Frauen im ersten Trimenon einer Schwangerschaft (erstes Schwangerschaftsdrittel)
- Personen, die zum Zeitpunkt des Tests an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen teilnehmen oder in den vergangenen 3 Monaten teilgenommen haben.
- Personen, die sich in Quarantäne befinden und einen Test zur Beendigung der Quarantäne benötigen.
- Personen, die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht impfen lassen können.
Eine Selbstbeteiligung von 3 EUR wird fällig bei folgenden Personengruppen:
- Personen, die am selbsen Tag eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit Vorerkrankungen mit einem hohen Risiko, schwer zu erkranken, Kontakt haben werden.
- Personen mit einer roten Corona-Warn-App-Meldung.
- Personen, die mit einer infizierten Person im selben Haushalt leben.
Da nur noch die genannten Personengruppen getestet werden können, müssen diese nach §6 Abs. 3 Nr. 4 den Anspruchsgrund nachweisen.
Dies geschieht für die kostenfreien Tests durch Vorlage der entsprechenden Dokumente. Dies sind u.a. Lichtbildausweis, Mutterpass, Attest über die medizinische Kontraindikation bzgl einer Impfung, positives Testergebnis aus den lezten 14 Tagen.
Für die subventionierten Tests benötigen Sie eine unterschriebene Selbstauskunft, welche den Anspruch begründet. In welchem Umfang dies erforderlich ist und wie diese aussieht, muss noch definiert werden.
Jan Henning Staggenborg,